Als administrative Aufsichtsbehörde hat das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben zu machen, soweit nicht die Organisation und Verwaltung des Gerichts betroffen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 3. Juni 2013 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kolly Der Generalsekretär: Tschümperlin