3. Mit diesen Anträgen verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts. 3.1. Gegenstand der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ist der äussere Geschäftsgang, die ordnungsgemässe Geschäftsführung und die korrekte Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben. Im Zentrum der Aufsicht steht die Gerichtsverwaltung. Die Rechtsprechung als solche ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.132). Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Frage der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind.