2. Die beiden Anzeiger beantragen, es sei festzustellen, dass die Erhebung der Kostenvorschüsse von 900 und 1'200 Franken wegen angeblicher Mutwilligkeit der Prozessführung den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung und das Recht auf eine wirksame Beschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten bzw. bei Festhalten an der Aussichtslosigkeit zumindest auf Fr. 600 herabzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei vorsorglich anzuweisen, die beiden Beschwerdeverfahren zu sistieren.