Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hat der gleiche Instruktionsrichter verfügt, dass auch die Anzeigerin 2 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen und sie verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken einzuzahlen.