1. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 unter anderem verfügt, dass der Anzeiger 1 sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, ihn aufgefordert, ein fremdsprachiges Schriftstück in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, weiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Anzeiger verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 900 Franken einzuzahlen.