Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels Parteistellung kann den Anzeigern keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (12T_5/2007). Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 4. Juni 2012 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: L. Meyer Tschümperlin