3. Mit dem Urteil vom 2. April 2012 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden. Damit ist das Anliegen der Anzeiger erfüllt, zügig einen Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesgericht entfällt. Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur durch die Prioritätenordnung zur Behandlung der Asylverfahren (Entscheid 12T_3/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2), sondern auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, bestehen nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.