1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, im beanstandeten Verfahren zügig einen Entscheid zu fällen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 23. Juni 2011 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär L. Meyer Tschümperlin