Dies entbindet es jedoch nicht von der Pflicht, innert angemessener Frist zu entscheiden. In der Vernehmlassung an die Aufsichtsbehörde wird - abgesehen von einem kurzen Hinweis darauf, dass das Einreiseverbot einer Eheschliessung nicht entgegenstehe - weder dargelegt, wie die Prioritätenordnung festgelegt wurde noch bis wann etwa mit einem Entscheid gerechnet werden kann. Zusammenfassend erscheint die Phase, während der das Bundesverwaltungsgericht untätig blieb angesichts der konkreten Umstände als zu lang.