" 3.3.3 Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 darauf hinweist, eine Rechtsverzögerung sei nicht gegeben, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Gesamtverfahrensdauer von bis zu zwei Jahren pro Instanz bei normalen Verfahren grundsätzlich als gewöhnlich bezeichne und das vorliegende Verfahren noch in dieser Frist liege, übersieht es, dass es keine absolute Regel gibt, ab welcher Zeitdauer eine Untätigkeit als Rechtsverzögerung gilt. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens wie in E. 3.1 dargelegt im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.