Chronische Überlastung bewahrt jedoch nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung ( BGE 130 I 312 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind hingegen gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden ( BGE 130 I 312 E. 5.2 und BGE 124 I 139 E. 2c). Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles angemessene Dauer nicht überschreiten.