2. Die Anzeigerin macht Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend. Insbesondere beanstandet sie, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon seit mehr als einem Jahr anhängig sei und auf Sachstandsanfragen keine befriedigenden Antworten gegeben worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, welche objektiven Gründe die Angezeigte daran hinderten, eine spruchreife Angelegenheit in einen Entscheid zu verfassen. Auf die persönlichen Umstände der Anzeigerin, insbesondere ihre Verlobung mit einer in der Schweiz lebenden Person und die aus dem Einreiseverbot resultierende Verletzung ihres Rechts auf Familienleben nach Artikel 8