{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2011_2011-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=13.06.2011&to_date=02.07.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=203&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2011-12T_2-2011&number_of_ranks=437", "Checksum": "cd27c8b8a10292f8467dededa704ed7e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 2/2011", "12T_2/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 02:15:55", "Checksum": "4b77dddbc0bc3867280ba9d7003a1eae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung\n\n\nVorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht während mehr als eines Jahres trotz Spruchreife keinen Entscheid gefällt. Diese Periode übersteigt den Zeitrahmen von Behandlungsunterbrüchen, mit denen normalerweise im Rahmen eines Verfahrens zu rechnen ist. Dies zumal im vorliegenden Fall weder gegenüber der Anzeigerin noch gegenüber der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar dargelegt wurde, was die Angezeigte am Fällen eines Entscheides hindert. Eine besondere Komplexität oder ein bedeutender Umfang des Falles ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyl- und Ausländerwesens eine grosse Zahl hängiger Verfahren zu behandeln hat. Dies entbindet es jedoch nicht von der Pflicht, innert angemessener Frist zu entscheiden.\nIn der Vernehmlassung an die Aufsichtsbehörde wird - abgesehen von einem kurzen Hinweis darauf, dass das Einreiseverbot einer Eheschliessung nicht entgegenstehe - weder dargelegt, wie die Prioritätenordnung festgelegt wurde noch bis wann etwa mit einem Entscheid gerechnet werden kann.\nZusammenfassend erscheint die Phase, während der das Bundesverwaltungsgericht untätig blieb angesichts der konkreten Umstände als zu lang.\n3.3.4 Das vorliegende Verfahren wurde somit nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht aufzufordern ist, beförderlich einen Entscheid zu fällen.\n4.\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (\nArt. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).\nMangels Parteistellung kann im Aufsichtsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (vgl. 12T_5/2007). Aus dem gleichen Grund sind auch im Falle einer Gutheissung keine Entschädigungen zuzusprechen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden ist.\n2.\nDas Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, im beanstandeten Verfahren zügig einen Entscheid zu fällen.\n3.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.\n4.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 23. Juni 2011\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär\nL. Meyer Tschümperlin"}