{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2011_2011-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=13.06.2011&to_date=02.07.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=203&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2011-12T_2-2011&number_of_ranks=437", "Checksum": "cd27c8b8a10292f8467dededa704ed7e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 2/2011", "12T_2/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 02:15:55", "Checksum": "4b77dddbc0bc3867280ba9d7003a1eae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 23.06.2011 12T 2/2011 (12T_2/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung\n\n3.\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht mehrmals mitgeteilt hat, dass es einen Entscheid fällen werde, liegt offensichtlich keine Rechtsverweigerung vor. Zu prüfen ist indessen, ob eine Rechtsverzögerung oder eine andere aufsichtsrechtlich relevante Abweichung vom ordentlichen Geschäftsablauf gegeben ist.\n3.1 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet\nArt. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (\nBGE 135 I 265 E. 4.4 m.w.H., 130 I 312 E. 5.1, GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. Zürich 2008, N. 12 zu\nArt. 29 BV; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage des gleichnamigen Werkes von JÖRG PAUL MÜLLER, 2005, S. 282 ff.).\nFür die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009 1C_211/2009 E. 2.2;\n125 V 188 E. 2a m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, a.a.O., S. 840 ff., MARKUS SCHEFER, a.a.O., S. 282 ff., GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 12 zu\nArt. 29 BV).\n3.2 Das vorliegende Verfahren ist mittlerweile insgesamt rund 17 Monate beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Instruktionsverfahren wurde zügig an die Hand genommen und mit unbenutztem Fristablauf für die Einreichung der Replik am 17. Mai 2010 abgeschlossen. Seither, d.h. seit mehr als einem Jahr, ist es spruchreif, wie das Bundesverwaltungsgericht am 6. September 2010 und am 14. Januar 2011 mitteilte.\n3.3 Es stellt sich somit die Frage, ob es eine Rechtsverzögerung darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht ein spruchreifes Verfahren während mehr als eines Jahres und trotz zweier Interventionen der Anzeigerin bis heute nicht entschieden hat.\n3.3.1 In Rechtsgebieten wie dem Asyl- und Ausländerwesen ist bekanntermassen über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Chronische Überlastung bewahrt jedoch nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (\nBGE 130 I 312 E. 5.2 m.w.H.).\nAufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind hingegen gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden (\nBGE 130 I 312 E. 5.2 und\nBGE 124 I 139 E. 2c). Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles angemessene Dauer nicht überschreiten.\nDie Behörden der entsprechenden Rechtsgebiete haben zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen, wobei sie Umstände zu berücksichtigen haben, welche gegebenenfalls eine prioritäre Behandlung eines Falles rechtfertigen könnten (Entscheide des Bundesgerichts 2A.17/2000 vom 21. Februar 2000 E. 3.b, 12T_1/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, 12T_2/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 4.2 und 12T_3/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4.3). Dabei steht ihnen naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu, in den die Aufsichtsbehörde nur dann eingreift, wenn der äussere Gang des Verfahrens dem ordentlichen Geschäftsablauf offensichtlich nicht mehr entspricht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Anspruch auf beförderliche Erledigung umso schwerer wiegt, je existentieller der Verfahrensausgang den Rechtssuchenden betrifft (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, a.a.O., S. 842).\n3.3.2 Vorliegend informierte das Bundesverwaltungsgericht die Anzeigerin am 6. September 2010, dass es ihr \"aufgrund der Arbeitslast, der Prioritätenordnung der Beschwerdeverfahren sowie aus grundsätzlichen Überlegungen\" nicht möglich sei mitzuteilen, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Nachdem sich die Anzeigerin mit Schreiben vom 9. Januar 2011 erneut über den Stand des Verfahrens erkundigte und um Erörterungen zu den \"grundsätzlichen Überlegungen\" ersuchte, die das Gericht daran hinderten, in der Sache eine Entscheidung zu fällen, präzisierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Januar 2011, die erwähnten grundsätzlichen Überlegungen bestünden darin, \"dass die Prioritätenordnung und eine Abweichung von dieser sich einzig aus dem Einzelfall ergibt. Eine Abweichung von der Prioritätenordnung erfolgt ausschliesslich, wenn zwingende und beachtenswerte Gründe vorliegen, was in casu jedoch nicht gegeben ist.\"\n3.3.3 Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 darauf hinweist, eine Rechtsverzögerung sei nicht gegeben, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Gesamtverfahrensdauer von bis zu zwei Jahren pro Instanz bei normalen Verfahren grundsätzlich als gewöhnlich bezeichne und das vorliegende Verfahren noch in dieser Frist liege, übersieht es, dass es keine absolute Regel gibt, ab welcher Zeitdauer eine Untätigkeit als Rechtsverzögerung gilt. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens wie in E. 3.1 dargelegt im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen."}