3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger und dem Bundesamt für Justiz (Referenz 6.3.5-BESCHW 2012/2/ML) wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 25. Mai 2010 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: Meyer Tschümperlin