5. Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet. Dem eventualiter erhobenen Begehren des Anzeigers, die Rechtskraft der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 festzustellen, ist ebenfalls keine Folge zu leisten, da es dem Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich ist, sich zur Rechtskraft von Entscheiden der beaufsichtigten Gerichte - und noch weniger der von ihm nicht direkt beaufsichtigten Instanzen - zu äussern.