3 ausgeführt, eine Frage der Rechtsanwendung, welche vorliegend nicht zu prüfen ist. Ob das Bundesstrafgericht in ähnlichen - im Übrigen wohl äusserst selten vorkommenden - Fällen bestimmte nicht über Parteistellung verfügende Interessierte vorab informieren will, fällt in den Ermessensbereich des Bundesstrafgerichts, in welchen das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht eingreift.