Damit wird sichergestellt, dass die Empfänger der Information mit dieser reglementsgemäss umgehen. Die Rüge des Anzeigers, er sei vom Bundesstrafgericht über den Entscheid erst aus den Medien informiert worden, ist nicht Folge eines Mangels im Informationskonzept des Bundesstrafgerichts, sondern beruht darauf, dass der Anzeiger nicht als Partei zum Verfahren beigeladen wurde. Dies betrifft aber, wie unter Ziff. 3 ausgeführt, eine Frage der Rechtsanwendung, welche vorliegend nicht zu prüfen ist.