Das Informationskonzept des Bundesstrafgerichts sieht vor, dass ein eingeschränkter Kreis von akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf der Sperrfrist, also in der Regel vor der übrigen Öffentlichkeit, informiert wird. Diese Regelung beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und ist im Wesentlichen mit der Informationspolitik des Bundesgerichts vergleichbar. Mit der Zustellung der Entscheide an die akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf des Embargos wird gewährleistet, dass die Medien ihren Informationsauftrag gegenüber der breiten Öffentlichkeit zeitgerecht wahrnehmen können.