11 Akkreditierungs-Reglement). Die entsprechenden Entscheide werden den akkreditierten Medienschaffenden gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts laufend, unter Ansetzung einer Sperrfrist von jeweils 5 Tagen, zugestellt. Vorliegend ist das Bundesstrafgericht entsprechend den genannten Richtlinien vorgegangen. Insofern entspricht sein Vorgehen dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf. Auch die generelle Regelung gibt zu keinen Beanstandungen administrativer Art Anlass: Das Informationskonzept des Bundesstrafgerichts sieht vor, dass ein eingeschränkter Kreis von akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf der Sperrfrist, also in der Regel vor der übrigen Öffentlichkeit, informiert wird.