Dieses sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Entscheide der Kammern über Internet zugänglich gemacht werden. Den akkreditierten Medienschaffenden werden zudem die an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide, die Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist sowie weitere Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse zugestellt (Art. 9 lit. e, f, g und h Akkreditierungs-Reglement). Das Bundesstrafgericht kann eine Sperrfrist ansetzen (Art. 11 Akkreditierungs-Reglement).