Gemäss Art. 25 Abs. 1 SGG hat das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren. Die Grundsätze der Information sowie der Gerichtsberichterstattung sind entsprechend Art. 25 Abs. 3 und 4 SGG im Reglement vom 29. August 2006 über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht (SR 173.711.33; nachfolgend "Akkreditierungs-Reglement") geregelt. Dieses sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Entscheide der Kammern über Internet zugänglich gemacht werden.