4. Weiter rügt der Anzeiger, er sei über das Verfahren und den Entscheid nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch die Medien informiert worden. Das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, in solchen Fällen die nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten gleich wie die Medien zu behandeln. Die Informationspolitik gegenüber Parteien, Medien und Dritten fällt in den Bereich der Geschäftsführung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AufRBGer, welche der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht untersteht. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im vorliegenden Fall dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf entspricht. Gemäss Art.