3. Der Anzeiger macht geltend, ihm sei im beanstandeten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden. Die Frage, wem in einem Verfahren Parteistellung zukommt, betrifft den Bereich der Rechtsprechung bzw. der fachlichen Aufsicht, welcher der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind. Im Rahmen seiner Kompetenzen als administrativer Aufsichtsbehörde ist das Bundesgericht damit nicht befugt, diese Problematik im vorliegenden Anzeigeverfahren zu überprüfen.