Insbesondere richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen kantonalen Entscheid (Art. 113 BGG). Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine ordentliche Beschwerde nicht erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe entsprechend ihrem Haupttitel als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) entgegen zu nehmen.