1. Die Eingabe ans Bundesgericht wird als Aufsichtsanzeige eingereicht, für den Fall, dass die Voraussetzungen einer ordentlichen Beschwerde oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt sein sollten, als solche. In der Eingabe wird indessen in keiner Weise im Sinne von Art. 42 BGG erläutert, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid erfüllt sein sollen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG fällt sodann unter jedem Titel ausser Betracht. Insbesondere richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen kantonalen Entscheid (Art. 113 BGG).