Schliesslich seien dem Bundesstrafgericht Weisungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Orientierung von nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. In der eventualiter erhobenen Beschwerde bzw. subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt der Anzeiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, den Anzeiger als Partei beizuladen. Das Bundesstrafgericht hat sich mit Eingabe vom 30. März 2010 vernehmen lassen. Erwägungen: