B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 liess der Anzeiger durch seinen Anwalt "Aufsichtsanzeige evt. Beschwerde / evt. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. Januar 2010 erheben. Er beantragt in der Aufsichtsanzeige, es sei festzustellen, dass ihm in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Weiter sei zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht den Anzeiger nicht über den Fall orientiert habe. Schliesslich seien dem Bundesstrafgericht Weisungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Orientierung von nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten zu erteilen.