Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 (Verfahrensnummer BB.2009.82) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Der Anzeige erhebende Beschuldigte wurde im Verfahren betreffend die Editionsverfügung des URA vom 23. September 2009 nicht beigeladen.