Mit Verfügung vom 23. September 2009 forderte das URA den Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend "DAP") auf, ihm sämtliche diesbezüglichen Akten, namentlich die Aussageprotokolle, herauszugeben. Der DAP lehnte dies unter Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen ab und reichte die Ablehnung im Sinne einer Beschwerde gegen die Verfügung des URA dem Bundesstrafgericht ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 (Verfahrensnummer BB.2009.82) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein.