A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") führt gegen den Anzeiger und unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf dem Rütli eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 23. September 2009 forderte das URA den Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend "DAP") auf, ihm sämtliche diesbezüglichen Akten, namentlich die Aussageprotokolle, herauszugeben.