{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2010_2010-05-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=09.05.2010&to_date=28.05.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=123&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-05-2010-12T_2-2010&number_of_ranks=371", "Checksum": "6b1b2a8df439d30564915b5cf25b0893"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 2/2010", "12T_2/2010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 04:33:15", "Checksum": "6a5ff2cef55a03caf184387a94cb4cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\n4.\nWeiter rügt der Anzeiger, er sei über das Verfahren und den Entscheid nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch die Medien informiert worden. Das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, in solchen Fällen die nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten gleich wie die Medien zu behandeln.\nDie Informationspolitik gegenüber Parteien, Medien und Dritten fällt in den Bereich der Geschäftsführung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AufRBGer, welche der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht untersteht. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im vorliegenden Fall dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf entspricht.\nGemäss\nArt. 25 Abs. 1 SGG hat das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren. Die Grundsätze der Information sowie der Gerichtsberichterstattung sind entsprechend\nArt. 25 Abs. 3 und 4 SGG im Reglement vom 29. August 2006 über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht (SR 173.711.33; nachfolgend \"Akkreditierungs-Reglement\") geregelt. Dieses sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Entscheide der Kammern über Internet zugänglich gemacht werden. Den akkreditierten Medienschaffenden werden zudem die an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide, die Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist sowie weitere Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse zugestellt (Art. 9 lit. e, f, g und h Akkreditierungs-Reglement). Das Bundesstrafgericht kann eine Sperrfrist ansetzen (Art. 11 Akkreditierungs-Reglement). Die entsprechenden Entscheide werden den akkreditierten Medienschaffenden gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts laufend, unter Ansetzung einer Sperrfrist von jeweils 5 Tagen, zugestellt.\nVorliegend ist das Bundesstrafgericht entsprechend den genannten Richtlinien vorgegangen. Insofern entspricht sein Vorgehen dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf.\nAuch die generelle Regelung gibt zu keinen Beanstandungen administrativer Art Anlass: Das Informationskonzept des Bundesstrafgerichts sieht vor, dass ein eingeschränkter Kreis von akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf der Sperrfrist, also in der Regel vor der übrigen Öffentlichkeit, informiert wird. Diese Regelung beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und ist im Wesentlichen mit der Informationspolitik des Bundesgerichts vergleichbar. Mit der Zustellung der Entscheide an die akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf des Embargos wird gewährleistet, dass die Medien ihren Informationsauftrag gegenüber der breiten Öffentlichkeit zeitgerecht wahrnehmen können. Andererseits werden die Entscheide nur einem eingeschränkten, dem Gericht namentlich bekannten Kreis von akkreditierten Journalisten zugestellt. Diese haben sich mit der Akkreditierung zur Einhaltung der reglementarischen Pflichten, beispielsweise der Sperrfristen, verpflichtet. Damit wird sichergestellt, dass die Empfänger der Information mit dieser reglementsgemäss umgehen. Die Rüge des Anzeigers, er sei vom Bundesstrafgericht über den Entscheid erst aus den Medien informiert worden, ist nicht Folge eines Mangels im Informationskonzept des Bundesstrafgerichts, sondern beruht darauf, dass der Anzeiger nicht als Partei zum Verfahren beigeladen wurde. Dies betrifft aber, wie unter Ziff. 3 ausgeführt, eine Frage der Rechtsanwendung, welche vorliegend nicht zu prüfen ist.\nOb das Bundesstrafgericht in ähnlichen - im Übrigen wohl äusserst selten vorkommenden - Fällen bestimmte nicht über Parteistellung verfügende Interessierte vorab informieren will, fällt in den Ermessensbereich des Bundesstrafgerichts, in welchen das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht eingreift.\n5.\nDie Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet. Dem eventualiter erhobenen Begehren des Anzeigers, die Rechtskraft der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 festzustellen, ist ebenfalls keine Folge zu leisten, da es dem Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich ist, sich zur Rechtskraft von Entscheiden der beaufsichtigten Gerichte - und noch weniger der von ihm nicht direkt beaufsichtigten Instanzen - zu äussern.\n6.\nDas Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, welche hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger und dem Bundesamt für Justiz (Referenz 6.3.5-BESCHW 2012/2/ML) wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 25. Mai 2010\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nMeyer Tschümperlin"}