{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2010_2010-05-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=09.05.2010&to_date=28.05.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=123&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-05-2010-12T_2-2010&number_of_ranks=371", "Checksum": "6b1b2a8df439d30564915b5cf25b0893"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 2/2010", "12T_2/2010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 04:33:15", "Checksum": "6a5ff2cef55a03caf184387a94cb4cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 25.05.2010 12T 2/2010 (12T_2/2010)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_2/2010\nEntscheid vom 25. Mai 2010\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter L. Meyer, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nX.________, alias Y.________,\nvertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG).\nSachverhalt:\nA.\nDas Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend \"URA\") führt gegen den Anzeiger und unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf dem Rütli eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 23. September 2009 forderte das URA den Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend \"DAP\") auf, ihm sämtliche diesbezüglichen Akten, namentlich die Aussageprotokolle, herauszugeben. Der DAP lehnte dies unter Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen ab und reichte die Ablehnung im Sinne einer Beschwerde gegen die Verfügung des URA dem Bundesstrafgericht ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 (Verfahrensnummer BB.2009.82) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Der Anzeige erhebende Beschuldigte wurde im Verfahren betreffend die Editionsverfügung des URA vom 23. September 2009 nicht beigeladen.\nB.\nMit Eingabe vom 19. Februar 2010 liess der Anzeiger durch seinen Anwalt \"Aufsichtsanzeige evt. Beschwerde / evt. subsidiäre Verfassungsbeschwerde\" gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. Januar 2010 erheben. Er beantragt in der Aufsichtsanzeige, es sei festzustellen, dass ihm in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Weiter sei zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht den Anzeiger nicht über den Fall orientiert habe. Schliesslich seien dem Bundesstrafgericht Weisungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Orientierung von nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. In der eventualiter erhobenen Beschwerde bzw. subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt der Anzeiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, den Anzeiger als Partei beizuladen.\nDas Bundesstrafgericht hat sich mit Eingabe vom 30. März 2010 vernehmen lassen.\nErwägungen:\n1.\nDie Eingabe ans Bundesgericht wird als Aufsichtsanzeige eingereicht, für den Fall, dass die Voraussetzungen einer ordentlichen Beschwerde oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt sein sollten, als solche. In der Eingabe wird indessen in keiner Weise im Sinne von Art. 42 BGG erläutert, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid erfüllt sein sollen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG fällt sodann unter jedem Titel ausser Betracht. Insbesondere richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen kantonalen Entscheid (Art. 113 BGG). Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine ordentliche Beschwerde nicht erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe entsprechend ihrem Haupttitel als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) entgegen zu nehmen.\n2.\nDie Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; Art. 3 Abs. 1 SGG). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Entsprechend prüft es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\n3.\nDer Anzeiger macht geltend, ihm sei im beanstandeten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden. Die Frage, wem in einem Verfahren Parteistellung zukommt, betrifft den Bereich der Rechtsprechung bzw. der fachlichen Aufsicht, welcher der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind. Im Rahmen seiner Kompetenzen als administrativer Aufsichtsbehörde ist das Bundesgericht damit nicht befugt, diese Problematik im vorliegenden Anzeigeverfahren zu überprüfen.\n"}