Im Übrigen ist mit dem Datenschutzbeauftragten aber im Grundsatz festzuhalten, dass zur Gewährleistung eines funktionierenden Gerichtsbetriebs und insbesondere zur Wahrnehmung einer Führungsrolle die Bearbeitung gewisser Daten über Richterinnen und Richter möglich sein muss. Wenn der Anzeiger schliesslich "disziplinarische Ermittlungen" gegen die damalige Abteilungspräsidentin verlangt, verkennt er, dass keine gesetzliche Regelung besteht, wonach das Aufsichtsorgan oder die Leitung des Eidgenössischen Gerichts B.________ gegenüber einer Richterin disziplinarisch vorgehen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.