Der VK-BGer ist sodann aus ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt, dass das Eidgenössische Gericht B.________ die Empfehlung des internen Datenschutzbeauftragten in dessen Bericht vom 27. September 2021 unterstützt, wonach für das Bearbeiten von Daten über Richterinnen und Richter klarere Grundlagen - allenfalls auch eine gesetzliche Regelung - geschaffen werden sollten. Im Übrigen ist mit dem Datenschutzbeauftragten aber im Grundsatz festzuhalten, dass zur Gewährleistung eines funktionierenden Gerichtsbetriebs und insbesondere zur Wahrnehmung einer Führungsrolle die Bearbeitung gewisser Daten über Richterinnen und Richter möglich sein muss.