_ konnte kein etwaiges generelles Verhalten, wie das vom Anzeiger gerügt, festgestellt werden. Es muss nicht darauf eingegangen werden, ob das vom Anzeiger ihm gegenüber gerügte Verhalten im Sinn der Voraussetzungen klares materielles Recht oder Verfahrensrecht verletzt, denn es ist nicht ersichtlich und der Anzeiger legt nicht ansatzweise dar, dass - selbst wenn dies zutreffen würde - von einer Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Wie er selber ausführt - und kritisiert - wechselte die damalige Abteilungspräsidentin in eine andere Abteilung, wo sie als Abteilungsmitglied tätig ist. Der VK-BGer ist sodann aus ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt, dass das Eidgenössische Gericht B._____