___ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu Art. 1 BGG). Die Aufsichts anzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde;