2. 2.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Der Aufsicht untersteht insbesondere auch die Gerichtsleitung (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). Mittel der Aufsicht sind namentlich Untersuchungen (Art. 3 lit. d AufRBGer) und die Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 3 lit. f AufRBGer). Mit der Aufsichtsanzeige kann dem Bundesgericht somit zwar Kritik an der Geschäftsführung vorgetragen werden, eine solche begründet aber für den Anzeiger keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 VwVG).