Schliesslich rügt der Anzeiger den Urbericht auch inhaltlich, namentlich die "jahrelangen Vorhaltungen zweier Abteilungspräsidentinnen" - gemeint die damalige und deren Vorgängerin - bezüglich seiner Ankunftszeiten am Gericht, obwohl die Richterverordnung keine fixen Präsenz- und Arbeitszeiten vorsehe. Trotzdem sei dies von ihm verlangt worden, weshalb dieses Vorgehen der Abteilungspräsidentinnen auf die "Straftatbestände der Nötigung und Amtsanmassung" zu überprüfen wäre. Die mehrmonatige Observation seiner Ankunftszeiten ohne explizite gesetzliche Grundlage sei auch ein problematischer Eingriff in seine Privatsphäre.