Abgesehen von mehrfachen, wenig strukturierten Wiederholungen seiner bereits in der Eingabe vom 17. Mai 2022 erhobenen Vorwürfe (rechtswidrige Vorenthaltung über lange Zeit, rechtswidrige Rückgabe zur Kürzung etc.) beanstandet der Anzeiger eine unzulässige Delegation der Gehörsgewährung an den Mobbing-Beauftragten und namentlich das Verschleppen der nötigen Untersuchungshandlungen - sei es jene durch die neue Abteilungspräsidentin, den externen Gutachter oder den gerichtsinternen Datenschutzbeauftragten.