__ seinerzeit durchgeführte Interessenabwägung ergeben habe, es genüge, wenn dem Anzeiger im Rahmen des erteilten Gutachten-Auftrags betreffend des von ihm erhobenen Mobbingvorwurfs das rechtliche Gehör gewährt werde und er in der Folge auch Gelegenheit haben werde, sich zu diesem Gutachten zu äussern. Zwischenzeitlich habe der Gutachter jedoch mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich erscheine, die zahlreichen Inhalte des "Urberichts" im Rahmen des Gutachten-Auftrags bzw. der dort vorzunehmenden Anhörung zu vermitteln, weshalb der "Urbericht" nun trotzdem zur Wahrung des rechtlichen Gehörs herausgegeben werde.