Die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ begründete die Herausgabe damit, dass die vom Datenschutzbeauftragten des Eidgenössischen Gerichts B.________ seinerzeit durchgeführte Interessenabwägung ergeben habe, es genüge, wenn dem Anzeiger im Rahmen des erteilten Gutachten-Auftrags betreffend des von ihm erhobenen Mobbingvorwurfs das rechtliche Gehör gewährt werde und er in der Folge auch Gelegenheit haben werde, sich zu diesem Gutachten zu äussern.