Die Eingabe der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ an das Bundesgericht vom 2. Februar 2022 ("Mitteilung aufsichtsrechtlich relevanter Vorgänge am Eidgenössischen Gericht B.________") habe sodann wahrheitswidrige Behauptungen betreffend seinen Willen zur Akteneinsicht enthalten. 1.2. Die Ergänzung seiner Aufsichtsanzeige vom 18. August 2022 stützt der Anzeiger auf die mittlerweile am 10. Juni 2022 erfolgte Herausgabe des eingangs erwähnten "Urberichts". Die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ begründete die Herausgabe damit, dass die vom Datenschutzbeauftragten des Eidgenössischen Gerichts B.______