Diese habe der Abteilungspräsidentin als Grundlage für einen Bericht gedient, den sie am 4. August 2020 der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ übergeben habe. Dieser "Urbericht", aus welchem die Abteilungspräsidentin an einer Aufsichtssitzung mit der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (nachfolgend: VK-BGer) zitiert habe, sei im Anschluss an diese Sitzung von der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ an die Verfasserin zur Kürzung zurückgegeben worden. Seither werde er von dieser unter Verschluss gehalten.