{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2022_2022-09-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.09.2022&to_date=26.09.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-09-2022-12T_1-2022&number_of_ranks=23", "Checksum": "04fed99af0d96e289c4616dcb2910c95"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["12T 1/2022", "12T_1/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 20:15:46", "Checksum": "256b48e8ff2a7eecc92a37466558b774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden\n\n2.\n2.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (Art. 2 Abs. 3 AufRBGer). Der Aufsicht untersteht insbesondere auch die Gerichtsleitung (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer). Mittel der Aufsicht sind namentlich Untersuchungen (Art. 3 lit. d AufRBGer) und die Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 3 lit. f AufRBGer). Mit der Aufsichtsanzeige kann dem Bundesgericht somit zwar Kritik an der Geschäftsführung vorgetragen werden, eine solche begründet aber für den Anzeiger keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; vgl. auch Art. 71 Abs. 2 VwVG).\nRaum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (\nBGE 144 II 56 E. 2;\n144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Eidgenössischen Gericht B.________ hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu\nArt. 1 BGG). Die Aufsichts\nanzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde; sie dient nicht dem Individualrechtschutz (Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N. 6 zu\nArt. 71 VwVG; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 18 zu\nArt. 71 VwVG). Ob der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten. Diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt. Auch besteht kein Anlass zum Einschreiten, wenn das beaufsichtigte Gericht die nötigen organisatorischen oder administrativen Massnahmen getroffen hat (Paul Tschümperlin, Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG], Kommentar, 2013, N. 53 zu Art. 3 BPatGG).\n2.2. Damit das Bundesgericht der Anzeige Folge geben würde, müsste der Anzeiger konkrete Hinweise vorbringen, welche auf ein solches generelles Dysfunktionieren der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ schliessen liessen. Dieser macht nun aber keinen einzigen Sachverhalt geltend, der nicht lediglich seine individuelle Situation betrifft. Sämtliche Vorwürfe zielen auf das Verhalten der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ ihm gegenüber. Aufgrund der regelmässigen Aufsichtssitzungen der VK-BGer mit der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ konnte kein etwaiges generelles Verhalten, wie das vom Anzeiger gerügt, festgestellt werden. Es muss nicht darauf eingegangen werden, ob das vom Anzeiger ihm gegenüber gerügte Verhalten im Sinn der Voraussetzungen klares materielles Recht oder Verfahrensrecht verletzt, denn es ist nicht ersichtlich und der Anzeiger legt nicht ansatzweise dar, dass - selbst wenn dies zutreffen würde - von einer Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Wie er selber ausführt - und kritisiert - wechselte die damalige Abteilungspräsidentin in eine andere Abteilung, wo sie als Abteilungsmitglied tätig ist. Der VK-BGer ist sodann aus ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt, dass das Eidgenössische Gericht B.________ die Empfehlung des internen Datenschutzbeauftragten in dessen Bericht vom 27. September 2021 unterstützt, wonach für das Bearbeiten von Daten über Richterinnen und Richter klarere Grundlagen - allenfalls auch eine gesetzliche Regelung - geschaffen werden sollten. Im Übrigen ist mit dem Datenschutzbeauftragten aber im Grundsatz festzuhalten, dass zur Gewährleistung eines funktionierenden Gerichtsbetriebs und insbesondere zur Wahrnehmung einer Führungsrolle die Bearbeitung gewisser Daten über Richterinnen und Richter möglich sein muss.\nWenn der Anzeiger schliesslich \"disziplinarische Ermittlungen\" gegen die damalige Abteilungspräsidentin verlangt, verkennt er, dass keine gesetzliche Regelung besteht, wonach das Aufsichtsorgan oder die Leitung des Eidgenössischen Gerichts B.________ gegenüber einer Richterin disziplinarisch vorgehen kann.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Eidgenössischen Gericht B.________, Verwaltungskommission, dem Eidgenössischen Gericht B.________, Generalsekretärin, und Richterin C.________ schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 26. September 2022\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Niquille\nDer Generalsekretär: Lüscher"}