{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2022_2022-09-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.09.2022&to_date=26.09.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-09-2022-12T_1-2022&number_of_ranks=23", "Checksum": "04fed99af0d96e289c4616dcb2910c95"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["12T 1/2022", "12T_1/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 20:15:46", "Checksum": "256b48e8ff2a7eecc92a37466558b774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 26.09.2022 12T 1/2022 (12T_1/2022)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden\n\n1.\n1.1. Der Anzeiger begründet seine Anzeige vom 17. Mai 2022 im Wesentlichen wie folgt: Aus dem im Anschluss der Anzeige des Eidgenössischen Gerichts B.________ vom 28. Juli 2020 gegen ihn beim Bundesgericht eingeleiteten Verfahren sei bekannt geworden, dass über ihn eine umfangreiche \"Fiche\" bzw. \"Dokumentensammlung\" angelegt worden sei. Diese habe der Abteilungspräsidentin als Grundlage für einen Bericht gedient, den sie am 4. August 2020 der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ übergeben habe. Dieser \"Urbericht\", aus welchem die Abteilungspräsidentin an einer Aufsichtssitzung mit der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (nachfolgend: VK-BGer) zitiert habe, sei im Anschluss an diese Sitzung von der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ an die Verfasserin zur Kürzung zurückgegeben worden. Seither werde er von dieser unter Verschluss gehalten. Ihm sei lediglich zur gekürzten Version vom 15. September 2020 (nachfolgend: gekürzter Bericht) das rechtliche Gehör gewährt worden. Er rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs durch \"nicht nachvollziehbare Rückweisung und unrechtmässiges Vorenthalten des Urberichts\". Die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ - so der Anzeiger weiter - habe selber anerkannt, dass ein Teil der im gekürzten Bericht enthaltenen Vorwürfe das Eidgenössische Gericht B.________ allgemein betreffen und daher in die Verantwortung der Verwaltungskommission (und nicht lediglich des Abteilungspräsidiums) fallen würden. Trotzdem habe es die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ unterlassen, die zu diesem Teil des Berichts gehörenden Beilagen selber zu sichten und sie ihm mit Blick auf seine Anhörung durch die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ im Oktober 2020 vorzulegen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ habe schliesslich die Beilagen erst Ende März 2021 der neuen Abteilungspräsidentin ausgehändigt, welche ihm dann am 29. April 2021 Einsicht in die Akten gegeben habe. Mit dieser auf vorgeschobenen Gründen beruhenden Verzögerung der Akteneinsicht und weiterer Aufklärungshandlungen habe die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ die Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Die Eingabe der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ an das Bundesgericht vom 2. Februar 2022 (\"Mitteilung aufsichtsrechtlich relevanter Vorgänge am Eidgenössischen Gericht B.________\") habe sodann wahrheitswidrige Behauptungen betreffend seinen Willen zur Akteneinsicht enthalten.\n1.2. Die Ergänzung seiner Aufsichtsanzeige vom 18. August 2022 stützt der Anzeiger auf die mittlerweile am 10. Juni 2022 erfolgte Herausgabe des eingangs erwähnten \"Urberichts\". Die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ begründete die Herausgabe damit, dass die vom Datenschutzbeauftragten des Eidgenössischen Gerichts B.________ seinerzeit durchgeführte Interessenabwägung ergeben habe, es genüge, wenn dem Anzeiger im Rahmen des erteilten Gutachten-Auftrags betreffend des von ihm erhobenen Mobbingvorwurfs das rechtliche Gehör gewährt werde und er in der Folge auch Gelegenheit haben werde, sich zu diesem Gutachten zu äussern. Zwischenzeitlich habe der Gutachter jedoch mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich erscheine, die zahlreichen Inhalte des \"Urberichts\" im Rahmen des Gutachten-Auftrags bzw. der dort vorzunehmenden Anhörung zu vermitteln, weshalb der \"Urbericht\" nun trotzdem zur Wahrung des rechtlichen Gehörs herausgegeben werde.\nAbgesehen von mehrfachen, wenig strukturierten Wiederholungen seiner bereits in der Eingabe vom 17. Mai 2022 erhobenen Vorwürfe (rechtswidrige Vorenthaltung über lange Zeit, rechtswidrige Rückgabe zur Kürzung etc.) beanstandet der Anzeiger eine unzulässige Delegation der Gehörsgewährung an den Mobbing-Beauftragten und namentlich das Verschleppen der nötigen Untersuchungshandlungen - sei es jene durch die neue Abteilungspräsidentin, den externen Gutachter oder den gerichtsinternen Datenschutzbeauftragten. Zudem sei der Auftrag an die neue Abteilungspräsidentin unzulässig eingeschränkt worden, indem diese die durch die Vorgängerinnen erhobenen Vorwürfe nur noch \"auf deren Aktualität hin zu überprüfen\" gehabt habe. Die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B.________ verzögere auch weiterhin jede \"disziplinarischen Ermittlungen\" gegen die damalige Abteilungspräsidentin, obwohl mit dem seit dem 28. Februar 2022 vorliegenden Bericht der neuen Abteilungspräsidentin sowie dem bereits am 27. September 2021 abgeschlossenen Einschätzungsberichts des internen Datenschutzbeauftragten \" handfeste Gründe für die Einleitung einer Untersuchung\" vorgelegen hätten. Schliesslich rügt der Anzeiger den Urbericht auch inhaltlich, namentlich die \"jahrelangen Vorhaltungen zweier Abteilungspräsidentinnen\" - gemeint die damalige und deren Vorgängerin - bezüglich seiner Ankunftszeiten am Gericht, obwohl die Richterverordnung keine fixen Präsenz- und Arbeitszeiten vorsehe. Trotzdem sei dies von ihm verlangt worden, weshalb dieses Vorgehen der Abteilungspräsidentinnen auf die \"Straftatbestände der Nötigung und Amtsanmassung\" zu überprüfen wäre. Die mehrmonatige Observation seiner Ankunftszeiten ohne explizite gesetzliche Grundlage sei auch ein problematischer Eingriff in seine Privatsphäre. Dass seine Präsenzzeiten zu Problemen (etwa in Zusammenarbeit mit den Gerichtsschreibern) geführt hätten, sei - wie auch andere Vorhaltungen - eine Falschbehauptung und wäre in strafrechtlicher Hinsicht auf die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung zu überprüfen.\n"}