Anhaltspunkte, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht von etwas mehr als 5 Jahren neben der sehr hohen Komplexität des Falles und des überdurchschnittlich hohen Gutachteraufwandes auch auf interne organisatorische Mängel zurückzuführen wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht vorliegend ein aufsichtsrechtliches Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.