4. Ob gegen das beschaffungsrechtliche Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig und eine Aufsichtsanzeige aus diesem Grund ausgeschlossen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht geltend macht, kann aus den nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Brief vom 19. März 2020 mit, dass das Gericht am 18. März im Verfahren B-7216/2014 das Urteil gefällt hat. Am 20. März 2020 ist es den Parteien zugestellt worden.