2. In den Zwischenentscheiden vom 30. September 2015 und 7. Juli 2016 klärte das Bundesverwaltungsgericht nach einem aufwändigen Verfahren mit eingehendem Schriftwechsel, Verfügungen, Instruktionsverhandlungen sowie einem Hauptgutachten und dessen Ergänzung wichtige Fragen für das Verfahren. Auf eine Beschwerde der B.________ gegen den Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 trat das Bundesgericht nicht ein. Daraufhin fand ein erneuter Schriftenwechsel statt. Es wurden ein weiteres Gutachten sowie ein Ergänzungs- und ein Hilfsgutachten eingeholt. Bei den Kantonen wurde eine Umfrage durchgeführt. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab.