4. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) ist nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 7. Juni 2019 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Generalsekretär: Tschümperlin